Satzung

Satzung

Gesellschaftervertrag vom 03.08.1966, zuletzt geändert am 04.12.2009

  1. Die Gesellschaft führt den Namen „Gesellschaft zur freiwilligen Kontrolle von Messe- und Ausstellungszahlen (FKM)“.
  2. Die FKM ist eine Gesellschaft des deutschen bürgerlichen Rechts.
  3. Als Sitz der Gesellschaft gilt der Ort des Gesellschafters, der die/den Vorsitzende/n der Gesellschaft stellt.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Zweck der FKM ist die Förderung der Transparenz im Messewesen, insbesondere die Sicherstellung von Klarheit und Wahrheit der im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen von den Gesellschaftern veröffentlichten Angaben.
  2. Die Gesellschafter legen Art und Umfang der Angaben über Besucher, Aussteller und Flächen fest, die Gegenstand einer Zertifizierung sind.
    Die Regeln für die Erfassung, Zertifizierung und Veröffentlichung von Messe- und Ausstellungszahlen sind im Anhang zu diesem Gesellschaftervertrag festgelegt.
  3. Die Gesellschaft verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
Organe der Gesellschaft sind

a) die Gesellschafterversammlung

b) die/der Vorsitzende

c) die Geschäftsführung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine Gesellschafterversammlung statt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies von den Gesellschaftern mit mindestens einem Viertel aller Stimmen verlangt wird.
  2. Die Gesellschafterversammlung wählt die/den Vorsitzende/n sowie die/den erste/n und zweite/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
  3. Gesellschafterversammlungen werden durch den Vorsitzenden möglichst unter Wahrung einer Frist von zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Gesellschafterversammlungen finden innerhalb Deutschlands statt.
  4. Den Vorsitz der Gesellschafterversammlung führt der Vorsitzende der FKM.
  5. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Stimmen vertreten sind.
  6. Den Protokollführer stellt die Geschäftsführung.
  1. Jeder Gesellschafter hat mindestens eine Stimme.
  2. Im Übrigen richtet sich die Stimmenzahl der einzelnen Gesellschafter nach ihren von der Gesellschafterversammlung als zertifizierungsfähig bestätigten Veranstaltungen, und zwar derart, dass jede angefangenen 20.000 m² Aussteller-Standfläche einer Stimme entsprechen.
    Veranstaltungen mit einer Aussteller-Standfläche von unter 2 000 m² erhalten eine halbe Stimme.
  3. Bei der Stimmenberechnung werden zunächst die Stimmen der einzelnen Veranstaltungen eines Gesellschafters ermittelt. Erst dann werden diese Stimmen zur Gesamtstimmenzahl eines Gesellschafters addiert.
  4. Die Gesellschafter üben ihr Stimmrecht durch ihre organschaftlichen Vertreter aus. Einzelkaufleute üben ihr Stimmrecht selbst aus.
  5. Im Verhinderungsfall kann auch ein/e sachkundige/r Angestellte/r des Gesellschafters unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht das Stimmrecht ausüben. Das Recht zur Erteilung von Untervollmachten ist ausgeschlossen.
  6. Die stellvertretende Ausübung des Stimmrechts durch einen anderen Gesellschafter bedarf ebenfalls einer schriftlichen Vollmacht.
  1. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in der Gesellschafterversammlung gefasst. Darüber hinaus kann die/der Vorsitzende im Umlaufverfahren Beschlüsse der Gesellschafter herbeiführen, wenn die Gesellschafter sich mit zwei Dritteln aller Stimmen damit einverstanden erklären.
  2. Für Wahlen und Beschlüsse ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen erforderlich, mit Ausnahme des in § 15 notwendigen Beschlusses. Hierbei wird von der Zahl aller abgegebenen Stimmen der Gesellschafter ausgegangen.
  1. Die Gesellschaft wird durch ihre/n Vorsitzende/n, im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch die/den erste/n stellvertretende/n Vorsitzende/n und im Falle derer/dessen Verhinderung durch die/den zweite/n stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten.
  2. Die/der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden durch die Gesellschafterversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahlperiode endet jeweils zum 31. Dezember. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind natürliche Personen, die organschaftliche Vertreter eines Gesellschafters sind. Endet die Stellung als organschaftlicher Vertreter, so endet damit auch die Funktion als Vorsitzende/r bzw. stellvertretende/r Vorsitzende/r. Die dann erforderliche Neuwahl erfolgt für den Rest der laufenden Wahlperiode.
  3. Die/der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden müssen verschiedenen Gesellschaftern angehören.
  4. Die/der Vorsitzende ist an die Beschlüsse der Gesellschafter gebunden.
  1. Die Gesellschafterversammlung wählt eine Geschäftsführung.
  2. Die Wahl der Geschäftsführung kann durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung widerrufen werden. Die mit der Geschäftsführung betraute Stelle kann nach Ablauf von drei Jahren kündigen. Widerruf bzw. Kündigung werden nach Ablauf von sechs Monaten wirksam. In beiden Fällen wird die Geschäftsführung anschließend bis zur Neuwahl durch den Gesellschafter wahrgenommen, der die/den Vorsitzende/n stellt.
  3. Die Kosten der Geschäftsführung und der von den Gesellschaftern darüber hinaus beschlossenen Maßnahmen werden durch die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Stimmen getragen.
    Gastmitglieder zahlen einen jährlichen pauschalen Beitrag, dessen Höhe die Gesellschafterversammlung festlegt.
Die Gesellschafterversammlung beruft auf Vorschlag der/des Vorsitzenden einen beratenden Arbeitsausschuss, der mit der/dem Vorsitzenden zusammenarbeitet.
  1. Als Gesellschafter können der FKM alle Veranstalter von Messen und Ausstellungen mit Sitz in Deutschland beitreten, die mindestens eine von ihnen in Deutschland durchgeführte Veranstaltung anmelden, die eine Messe oder Ausstellung im Sinne der §§ 64 und 65 der Gewerbeordnung ist.
    Messeveranstalter mit Sitz im Ausland können der FKM als Gastmitglied mit beratender Stimme beitreten, wenn sie mindestens eine von ihnen durchgeführte Veranstaltung anmelden. Für sie gelten die Bestimmungen der Satzung und Zertifizierung sinngemäß, soweit nicht abweichende Regelungen festgelegt sind.
    Als Veranstalter gilt derjenige, der in organisatorischer und finanzieller Hinsicht für das betreffende Ereignis verantwortlich ist, dem also Vorbereitung und Durchführung obliegen und der das unternehmerische Risiko trägt.
  2. Jeder Beitritt bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter. Eine etwaige Ablehnung des Beitritts bedarf keiner Angabe von Gründen.
  3. Unter Wahrung einer einjährigen Kündigungsfrist kann ein Gesellschafter jeweils zum 31. Dezember durch eingeschriebenen Brief an die/den Vorsitzende/n kündigen.
Stellt der kündigende Gesellschafter die/den Vorsitzende/n, so ist das Kündigungsschreiben an die/den erste/n stellvertretende/n Vorsitzende/n zu richten. Mit Ablauf der Kündigungsfrist scheidet der kündigende Gesellschafter aus. Die Gesellschaft besteht unter den übrigen Gesellschaftern fort.
  1. Die Gesellschafter verpflichten sich zu Wahrheit und Klarheit bei Angaben über ihre Messen und Ausstellungen.
  2. Die FKM-Gesellschafter müssen die von ihnen in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Messen und Ausstellungen zur regelmäßigen Zertifizierung anmelden, soweit sie einen Fachbesucheranteil von mehr als 50 % haben und mehr als 4.000 m2 Nettofläche inkl. Sonderschauen und mehr als 2.000 Besucher haben. Die Anmeldung muss spätestens vor der dritten Durchführung der Veranstaltung erfolgen. Für alle übrigen Messen und Ausstellungen ist die Anmeldung freiwillig.
    Die Festsetzung der Veranstaltungen als Messe oder Ausstellung gemäß den §§ 64 und 65 der Gewerbeordnung muss bei der Anmeldung nachgewiesen werden.
  3. Neu aufgenommene Gesellschafter müssen ihre anmeldepflichtigen Veranstaltungen, soweit sie vor der Aufnahme schon zweimal oder öfter stattgefunden haben, spätestens ein Jahr nach dem Aufnahmebeschluss anmelden.
  4. Wechselt bei einer zur FKM-Zertifizierung angemeldeten Veranstaltung mit Anmeldepflicht die Durchführung von einem FKM-Gesellschafter zu einem anderen, muss der übernehmende Gesellschafter sie anmelden. Wechselt bei einer nicht angemeldeten Veranstaltung die Durchführung zu einem FKM-Gesellschafter, muss er die Veranstaltung spätestens vor ihrer dritten Durchführung anmelden.
  5. Die Gesellschafter verpflichten sich, bezüglich Besuchern, Ausstellern und Flächen nur solche Zahlen zu veröffentlichen, die nach den Regeln der FKM-Zertifizierung ermittelt worden sind.
  6. Ein Gesellschafter muss eine Veranstaltung abmelden, wenn die Veranstaltung nicht mehr den Anforderungen der §§ 64 und 65 der Gewerbeordnung entspricht, wenn sie von ihm nicht mehr durchgeführt wird oder wenn sie nicht mehr prüffähig ist.
    Die Abmeldung hat spätestens zu der Gesellschafterversammlung zu erfolgen, die dem nächsten Veranstaltungstermin vorausgeht.
  7. Gibt ein Gesellschafter wiederholt in erheblichem Maße unrichtige Daten bekannt, die der FKM-Zertifizierung unterliegen, oder verstößt er trotz Mahnung weiterhin gegen andere wesentliche Gesellschafterpflichten, so können die Gesellschafter unbeschadet der Vorschrift des § 737 BGB (Ausschluss eines Gesellschafters) beschließen, dass alle Gesellschaftsrechte des betroffenen Gesellschafters ruhen, so als wäre er zum Zeitpunkt der Beschlussfassung aus der Gesellschaft ausgeschieden.
    Durch einen erneuten mit zwei Dritteln der Stimmen der übrigen Gesellschafter gefassten Beschluss kann die Mitgliedschaft wieder aufleben, wenn der betroffene Gesellschafter sein regelwidriges Verhalten aufgegeben hat.
  1. Die Angaben der Gesellschafter über Besucher, Aussteller und Flächen angemeldeter und von der Gesellschafterversammlung bestätigter Veranstaltungen unterliegen der Überprüfung durch eine neutrale Zertifizierungsstelle.
  2. Die neutrale Zertifizierungsstelle wird von der Gesellschafterversammlung gewählt. Wählbar sind nur eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein/e Wirtschaftsprüfer/-in.
  3. Mit der Wahl ist eine Beschlussfassung über den Umfang der Zertifizierung in bestimmten Zeiträumen zu verbinden. Innerhalb eines so vorgegebenen Rahmens bestimmt die Zertifizierungsstelle selbst, bei welchen Gesellschaftern sie zertifiziert und auf welche Veranstaltungen sich die Zertifizierungen erstrecken.
  4. Auf besonderen Beschluss der Gesellschafter muss die Zertifizierungsstelle zusätzlich weitere Veranstaltungen zertifizieren.
  5. Ein Widerruf der Wahl einer Zertifizierungsstelle erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter. Ein solcher Beschluss ist nur zulässig, wenn gleichzeitig eine andere Zertifizierungsstelle gewählt wird. Der Widerruf wird mit dem Ablauf des sechsten Monats nach der Beschlussfassung wirksam.
  6. Die allgemeinen Kosten der Zertifizierungsstelle einschließlich Reise- und Reisezeitkosten von Zertifizierungen in Deutschland tragen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Stimmrechte. Die Kosten der einzelnen Zertifizierung trägt der Gesellschafter, bei dem sie durchgeführt wird. Die Zertifizierungsstelle kann Vorschüsse erheben.
    Zertifizierungskosten, Reise- und Reisezeitkosten, die bei der Zertifizierung von Veranstaltungen im Ausland entstehen, werden von den jeweiligen Gesellschaftern bzw. Gastmitgliedern getragen.
  1. Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen sind in einer Niederschrift festzuhalten, die durch die/den Vorsitzende/n zu unterzeichnen ist.
  2. Beschlüsse, die außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst werden, sind den Gesellschaftern durch die/den Vorsitzende/n schriftlich mitzuteilen.
  3. Niederschriften und Bestätigungsschreiben kann nur binnen einer Frist von vier Wochen nach der Aufgabe zur Post in schriftlicher Form widersprochen werden.
Streitigkeiten über Wirksamkeit, Inhalt und Auslegung dieser Satzung und über alle Ansprüche aus dieser Satzung und ihrer Verletzung sollen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Es gilt die Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Ausschusses für Schiedsgerichtswesen in der jeweils geltenden Fassung.
Zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es eines mit einfacher Stimmenmehrheit gefassten Beschlusses aller stimmberechtigten Gesellschafter. Bei Stimmengleichheit geben die Stimmen des Gesellschafters den Ausschlag, der die/den Vorsitzende/n stellt.

27.10.2021